Dem Beschuldigten war sodann bewusst, dass er nicht berechtigt war, die fraglichen Programme gegen Entgelt an Dritte weiterzusenden. Das ergibt sich einerseits bereits aus dem Umstand, dass die fraglichen Programme gegen unbefugten Empfang gesichert sind und der Beschuldigte diese Verschlüsselung aktiv durch technische Einrichtungen umgehen musste. Andererseits ergibt sich aus den Chatverläufen mit seinen Kunden explizit, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass er gegen das Urheberrechtsgesetz verstiess (vgl. Datenträger in UA act. 1040; PDF-Datei in «Auswertung Mobiltelefon I/FR_2020:006_Kommunikation_ komplett», S. 238 f.). Schliesslich deuten auch die erheblichen Bargeldbezüge des