Da eine entsprechende Erklärung vernünftigerweise zu erwarten wäre und kein Zeugnisverweigerungsrecht erkennbar ist, kann aus dem diesbezüglichen Schweigen des Beschuldigten einzig der Schluss gezogen werden, dass es sich bei den fraglichen Verkäufen tatsächlich um die unberechtigte Weitersendung von IPTV-Streaming-Abos gehandelt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 8.3).