Indessen wäre angesichts des belastenden Beweisergebnisses aus den forensischen Auswertungen zu erwarten, dass der Beschuldigte weitere Angaben zu seinen angeblich legalen IPTV-Dienstleitungen, insbesondere der Verwendung der fraglichen Internetplattformen machen würde, um sich selbst zu entlasten. Da eine entsprechende Erklärung vernünftigerweise zu erwarten wäre und kein Zeugnisverweigerungsrecht erkennbar ist, kann aus dem diesbezüglichen Schweigen des Beschuldigten einzig der Schluss gezogen werden, dass es sich bei den fraglichen Verkäufen tatsächlich um die unberechtigte Weitersendung von IPTV-Streaming-Abos gehandelt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1;