Schliesslich hat der Beschuldigte beinahe über das gesamte Strafverfahren hinweg von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Dieser Umstand allein darf dem Beschuldigten zwar insofern nicht zum Nachteil gereichen, als dass dadurch eine Umkehr der Beweislast anzunehmen und der Beschuldigte seine Unschuld zu beweisen hätte (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a). Indessen wäre angesichts des belastenden Beweisergebnisses aus den forensischen Auswertungen zu erwarten, dass der Beschuldigte weitere Angaben zu seinen angeblich legalen IPTV-Dienstleitungen, insbesondere der Verwendung der fraglichen Internetplattformen machen würde, um sich selbst zu entlasten.