Andererseits ergibt sich aus der Korrespondenz mit den Kunden, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass sein Angebot illegal war. So antwortete er auf den Hinweis eines Kunden, dass es in Deutschland bereits zu Strafanzeigen wegen entsprechender Angebote gekommen sei, dass er in der Schweiz nur wegen Urheberrechtsverletzung belangt werden könne (vgl. Datenträger in UA act. 1040; PDF-Datei in «Auswertung Mobiltelefon I/ FR_2020:006_Kommunikation_komplett», S. 238 f.). Schliesslich hat der Beschuldigte beinahe über das gesamte Strafverfahren hinweg von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.