__ AG mit der Strafanzeige eingereichten Chatverlauf. Inwiefern gerade dieser Chatverlauf ausnahmsweise anders abgewickelt worden sein soll, ist angesichts des festgestellten Musters nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte sich dazu auch nicht äussert, etwa weil es sich beim Nachfrager um eine dem Beschuldigten nahestehende oder zumindest bekannte Person gehandelt habe.