Dass es sich dabei um einen Einzelfall gehandelt haben soll, wie es der Beschuldigte sinngemäss darstellt, erscheint indessen ausgeschlossen: Einerseits unterscheidet sich der fragliche Chatverlauf nicht wesentlich von den übrigen, die auf den Geräten des Beschuldigten vorgefunden wurden. Die Kommunikation dreht sich jeweils um die vom Angebot erfassten Sender, die Modalitäten des Empfangs und schliesslich um den Preis. Das Vorgehen des Beschuldigten ist stets dasselbe, auch im von der C._____ AG mit der Strafanzeige eingereichten Chatverlauf.