2.4.3. Mit der Vorinstanz bestehen auch für das Obergericht keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte vom 30. Oktober 2017 bis zum 21. November 2019 unberechtigt IPTV-Streaming-Abonnemente – darunter auch Sender aus dem Angebot der C._____ AG – verkauft hat.