anschliessenden Einvernahme auch Gebrauch gemacht hat (UA act. 364; -5- 370). Im Ergebnis besteht weder in Bezug auf die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Datenträger noch in Bezug auf deren Auswertung ein irgendwie geartetes Beweisverwertungsverbot. Die entsprechenden Beweismittel sind gültig und verwertbar. 2.4. 2.4.1. In materieller Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschuldigte Inhaber des Einzelunternehmens «D._____» mit Sitz in B._____ war und in diesem Zusammenhang mit IPTV-Dienstleistungen, darunter auch Softwarelizenzen gehandelt hat (vgl. GA act. 1098; Plädoyer der Verteidigung Rz. 27).