158 Abs. 1 lit. b StPO darauf hinzuweisen, dass er die Aussage und Mitwirkung verweigern kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_535/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3). Auch im Übrigen wurde die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme der fraglichen Beweismittel vorliegend korrekt durchgeführt, wie es bereits das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsentscheid festgehalten hat (UA act. 395; unangefochten in Rechtskraft erwachsen). Dem Beschuldigten wurde der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vorgelegt, ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Art. 247 Abs. 1 StPO) und er wurde über sein Recht, allenfalls eine Siegelung zu verlangen, aufgeklärt (UA act. 357), wovon er dann in der