245 Abs. 2 Satz 1 StPO haben anwesende Inhaber der zu durchsuchenden Räume der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Dies dient unter anderem der Erleichterung der Hausdurchsuchung und erlaubt es den diese durchführenden Polizisten insbesondere, dem Inhaber Fragen zu stellen, etwa dazu, welche Räume er bewohnt und was sich in einem Behältnis befindet. Gleiches gilt auch für die vorliegend umstrittene Frage nach den Zugangscodes zu den vorgefundenen elektronischen Geräten. Dabei handelt es sich entgegen dem Standpunkt des Beschuldigten nicht um eine Befragung zu den ihm vorgeworfenen Straftatbeständen, weshalb die Polizisten nicht verpflichtet waren, den Beschuldigten nach Art. 158 Abs. 1 lit.