Ebenso seien ihm die Beschuldigtenrechte mündlich eröffnet worden (UA act. 370), wobei aus dem Vollzugsbericht nicht hervorgeht, ob es sich dabei nur um seine Rechte im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung und Siegelung gehandelt hat oder ob er darüber hinaus auch auf weitere Rechte hingewiesen worden ist. Unabhängig davon waren die an der Hausdurchsuchung beteiligten Polizisten befugt, den Beschuldigten nach den Passwörtern zu seinem Laptop und den Mobiltelefonen zu fragen, ohne dass es dazu einer Belehrung nach Art. 158 StPO bedurft hätte. Gemäss Art. 245 Abs. 2 Satz 1 StPO haben anwesende Inhaber der zu durchsuchenden Räume der Hausdurchsuchung beizuwohnen.