2.3.2. Dem Vollzugsbericht zur Hausdurchsuchung vom 22. November 2019 kann entnommen werden, dass dem Beschuldigten vor dem Vollzug der Zwangsmassnahme der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ausgehändigt wurde und er den Empfang quittiert hat (UA act. 370; 355). Ebenso seien ihm die Beschuldigtenrechte mündlich eröffnet worden (UA act. 370), wobei aus dem Vollzugsbericht nicht hervorgeht, ob es sich dabei nur um seine Rechte im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung und Siegelung gehandelt hat oder ob er darüber hinaus auch auf weitere Rechte hingewiesen worden ist.