2.3. 2.3.1. Der Beschuldigte begründet den von ihm mit Berufung beantragten Freispruch damit, dass er anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. November 2019 nicht korrekt über sein Mitwirkungsverweigerungsrecht sowie sein Schweigerecht belehrt worden sei, weshalb er auf entsprechende Nachfrage der Polizisten die Passwörter für seine Mobiltelefone und seinen Laptop bekanntgegeben habe. Infolge der unterlassenen Belehrung seien die entsprechenden Beweismittel, insbesondere die auf dem MacBook-Air aufgefundene Excel-Liste, unverwertbar (vgl. Plädoyer der Verteidigung Rz. 19 ff.).