2.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. g URG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig eine Sendung weitersendet. Damit wird eine Verletzung des in Art. 37 lit. a URG aufgestellten Rechts des Sendeunternehmens, eine Sendung weiterzuleiten, unter Strafe gestellt. Ein Weitersenden im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein ausgestrahltes Programm von jemand anderem als dem ursprünglichen Sendeunternehmen mit Hilfe von technischen Einrichtungen gleichzeitig weitergegeben wird (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. e URG). Nicht von Bedeutung ist dabei, was weitergesendet wird, es ist namentlich nicht nötig, dass der Inhalt durch das Urheberrecht