Art. 69 Abs. 1 lit. g sowie Abs. 2 URG schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.2 und 4.1 f.). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch (vgl. Berufungserklärung S. 2; Plädoyer Verteidigung S. 1).