sowie zur Anrechnung an die Geldstrafe, die Busse und die ihm auferlegten Verfahrenskosten an. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 9. Januar 2023 beantragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe, die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte sowie die Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung. 2.2. Die Berufungsverhandlung fand am 8. Dezember 2023 statt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: