6.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin C._____, Rechtsanwalt Donato Del Duca, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'462.40 auszurichten. Zustellung an: […] - 26 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)