6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Peter Steiner, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'537.40 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.3. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für seinen freigewählten Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen.