5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 25 - 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem freigewählten Verteidiger ¼ der auf Fr. 4'000.00 festgesetzten Parteientschädigung, d.h. Fr. 1'000.00, auszurichten. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 16'794.45 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'150.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.