3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 53 Tagen (6. Juni 2021 bis 28. Juli 2021) und die Ersatzmassnahmen im Umfang von 150 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3.3. [in Rechtskraft erwachsen] Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Januar 2020 für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 100.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB nicht widerrufen. Der Beschuldigte wird stattdessen verwarnt. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem ausgeschrieben.