5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 24 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der Drohung - der mehrfachen Tätlichkeiten. 2. Der Beschuldigte ist der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB schuldig. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss der in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmung sowie in Anwendung von Art. 47 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt.