4.6. Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerin C._____, Rechtsanwalt Donato Del Duca, von Fr. 6'462.40 für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Der unentgeltliche Vertreter ist aus der Staatskasse zu bezahlen, wobei der Beschuldigte diese Kosten nur trägt, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall.