4.4. Die Höhe der Entschädigung des früheren amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Peter Steiner, von Fr. 8'537.40 für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vollumfänglich vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4.5. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten für seinen freigewählten Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).