Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen der Drohung sowie der Tätlichkeiten freigesprochen. Betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung ergeht kein Schuldspruch. Diese untergeordneten Vorwürfe standen in einem sehr engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Gefährdung des Lebens, betreffend welche ein Schuldspruch ergeht, stehen doch sämtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Streit vom 5. Juni 2021. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 16'794.45 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'150.00) vollumfänglich aufzuerlegen. - 23 -