Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss ist dem Verteidiger für das Berufungsverfahren die Parteientschädigung von Fr. 4'000.00 zu ¼ mit Fr. 1'000.00 auszurichten. 4.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).