Angemessen erscheint unter Berücksichtigung der sich im Berufungsverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellender Fragen, ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.00 bis Ende 2023 und von Fr. 240.00 ab dem 1. Januar 2024 (vgl. § 9 Abs. 2bis AnwT [in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung]; zur zeitlichen Anwendung: als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.62 vom 26. Januar 2024 E. 4.2.2), ein notwendiger Aufwand für das Berufungsverfahren von insgesamt rund 15 Stunden (Aufwand von 5 Stunden im Jahr 2023 für die bereits begründete fünfseitige Berufungserklärung, die sechsseitige Berufungsantwort, Aufwände mit