Der Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung auch nach entsprechender Aufforderung keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung gerichtlich festzulegen ist. Angemessen erscheint unter Berücksichtigung der sich im Berufungsverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellender Fragen, ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.00 bis Ende 2023 und von Fr. 240.00 ab dem 1. Januar 2024 (vgl. § 9 Abs. 2bis AnwT [in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung];