4.2. Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]). Der Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung auch nach entsprechender Aufforderung keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung gerichtlich festzulegen ist.