Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung kein Schuldspruch ergeht und aufgrund dessen die Geldstrafe wie auch die Verbindungsbusse entfallen. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung insoweit, als dass die Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen und auf 3 ½ Jahre erhöht wird. Im Übrigen unterliegt sie. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.