3.4.6. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahre. Dem Gericht kommt bei der Festsetzung der Dauer ein grosser Ermessenspielraum zu. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil wegen Gefährdung des Lebens schuldiggesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren bestraft. Er hat ein sehr hohes Mass an krimineller Energie gezeigt und es bestehen erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung zu veranschlagen. Unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist mit der Vorinstanz die Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren