Im Rahmen der Landesverweisung und ausländerrechtlich ist denn auch bereits ab einer Verurteilung von zwei Jahren von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere seiner vollständig fehlenden Einsicht und Reue, bestehen sodann erhebliche Zweifel an der künftigen Legalbewährung des Beschuldigten (vgl. das Gefährlichkeitsgutachten von Dr. med. E._____ vom 20. Juli 2021, das dem Beschuldigten ein mittelschweres Rückfallrisiko für häusliche Gewalt attestiert, UA act. 195).