3.4.4. Zusammengefasst kann sich der Beschuldigte lediglich darauf berufen, seit 7 Jahren in der Schweiz zu leben. Er hat weder seine Kindheit noch seine prägenden Jugendjahre hier verbracht. Es ist ihm kein hohes persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzusprechen. Seiner Ehefrau und den gemeinsamen minderjährigen Kindern steht es frei, den Beschuldigten in den Kosovo zu begleiten. Seine Reintegrationschancen im Kosovo sind als intakt zu qualifizieren. Er hat sich der Katalogtat der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB schuldig gemacht.