Schwestern und die Mutter des Beschuldigten (UA act. 399; 418; 431). Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern. Notwendig ist dies aber nicht. Die durch den Beschuldigten im Kosovo wie auch in Belgien absolvierten Kurse für Bauunternehmen können ihm im Kosovo von Nutzen sein.