Die Ehefrau und die Kinder könnten aber auch nach Belgien ausreisen oder in der Schweiz bleiben und den Kontakt zum Beschuldigten mit modernen Kommunikationsmitteln und allenfalls – nebst Treffen im Heimatland – über bewilligungsfähige Kurzaufenthalte aufrecht erhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4 mit Hinweisen). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der zu verbüssenden mehrjährigen Freiheitsstrafe ohnehin eine gewisse Entfremdung einstellen wird, da während der Inhaftierung des Beschuldigten die tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seinen Familienangehörigen stark erschwert sein wird.