Vor diesem Hintergrund wäre es der Ehefrau des Beschuldigten grundsätzlich zumutbar, den Beschuldigten für die Dauer der Landesverweisung in den Kosovo zu begleiten. Auch für die minderjährigen Kinder, die sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden, wäre es zumutbar und mit dem Kindeswohl vereinbar, die Schweiz zusammen mit den Eltern zu verlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_303/2024 vom 12. Juni 2024 E. 2.1.4 f.). Dabei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass die Kinder des Beschuldigten auch Albanisch sprechen (GA act. 200), weshalb eine schulische Eingliederung im Kosovo möglich sein sollte. Zudem sind sie auch mit der kosovarischen Kultur vertraut, haben sie doch