3.4.2. Ohne Frage würde eine Landesverweisung die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Beschuldigten direkt betreffen, welche in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen. Der Beschuldigte ist seit dem tt.mm.2017 mit C._____ verheiratet und hat mit dieser zwei gemeinsame Kinder im Alter von sechs und fünf Jahren, welche die kosovarische und belgische Staatsbürgerschaft besitzen und Albanisch und Französisch sprechen. Die Ehefrau des Beschuldigten, C._____, besitzt die belgische Staatsangehörigkeit und ist im Kosovo geboren.