andauernden Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Annäherungsverbot zu C._____, D._____ und A._____, Gewaltberatungen bei der Anlaufstelle für Häusliche Gewalt, Abnahme Reisepapiere und regelmässige persönliche Meldungen bei der Kantonspolizei) im Umfang von 150 Tagen, nachdem dies durch die Staatsanwaltschaft unangefochten geblieben ist. Die vorgenommene Anrechnung ist grosszügig, stellen die Ersatzmassnahmen, welche für den Beschuldigten nicht mit einem grossen Zeitaufwand verbunden waren, doch – gerade im Vergleich zum Freiheitsentzug – sehr geringfügige Einschränkungen der persönlichen Freiheit dar, weshalb eine Erhöhung der Anrechnung unter keinen Umständen angezeigt ist.