Auch wenn die negativen Faktoren leicht überwiegen, rechtfertigt es sich, die Täterkomponente bei einer Gesamtbetrachtung insgesamt neutral zu berücksichtigen. 2.7. Nach dem Gesagten erscheint dem Obergericht eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 2.8. Bei einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Folglich ist die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen.