Der Beschuldigte räumt zwar ein, dass es zu einer (leichten) tätlichen Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau C._____ gekommen ist, bestreitet jedoch vehement, diese gewürgt zu haben, was sein Recht ist (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen ist aber auch eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen.