2.6. Im Rahmen der Täterkomponente fällt die Vorstrafe des Beschuldigten (vgl. E. 2.4) straferhöhend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Er hat offensichtlich keine Lehren aus dem früheren Strafverfahren, mit welchem er zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden ist, gezogen. Allerdings ist zu beachten, dass die Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden darf, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).