Der Beschuldigte verfügte über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit, was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Es wäre ihm beispielsweise ohne weiteres möglich gewesen, einfach die gemeinsame Wohnung zu verlassen, um die Situation zu deeskalieren und sich zu beruhigen oder mit C._____ ein ruhiges Gespräch über das Vorgefallene zu führen, anstatt sie zu würgen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Leben von C._____ nicht zu gefährden, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).