Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens setzt zwar bereits Skrupellosigkeit voraus. Die Bemessung der Strafe hängt dabei aber auch wesentlich vom Ausmass der Skrupellosigkeit ab, welches die Schwere des Verschuldens wesentlich mitbestimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 3.3). Das Ausmass der Skrupellosigkeit des Beschuldigten ist über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Es kann ihm zwar keine überaus grausame Vorgehensweise angelastet werden, wobei seine Handlungsweise durchaus verwerflich und somit in einem hohen Masse skrupellos erscheint.