Der Beschuldigte hat am Abend des 5. Juni 2021 seine Ehefrau C._____ im Rahmen eines Streits während einer unbekannten Dauer gewürgt, wodurch er eine hohe Gefährdung für das Leben von C._____ bzw. die nahe Möglichkeit ihres Todes geschaffen hat, zumal sie – auch wenn es, soweit bekannt, nicht zu einem Urin- oder Stuhlabgang gekommen ist – Stauungsblutungen an ihren Augenlidern und am rechten Trommelfell erlitten hat. Mithin ist von einer hohen konkreten Gefährdung des Lebens von C._____ und einem entsprechend hohen Verschulden auszugehen.