Es kann allein deshalb noch nicht davon ausgegangen werden, dass einzig eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist jedoch aufgrund der Schwere des Verschuldens einzig eine Freiheitsstrafe angemessen. - 14 - 2.5. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist das Leben (BGE 136 IV 76 E. 2.7).