zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 700.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Es muss zwar berücksichtigt werden, dass die ausgesprochene Geldstrafe für eine Straftat im Bereich der leichten Kriminalität ausgesprochen worden ist und sich damit einhergehend noch im Bagatellbereich befunden hat (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). Es kann allein deshalb noch nicht davon ausgegangen werden, dass einzig eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.