Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, ausgehend von dem von ihm beantragten vollumfänglichen Freispruch, er sei von Strafe freizusprechen. Eventualiter sei er milder zu bestrafen (Berufungserklärung S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt dagegen, der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 130.00, Probezeit 3 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'300.00 zu verurteilen (Berufungserklärung S. 1).