2. Strafzumessung 2.1. Der Beschuldigte hat sich der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. - 13 - 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem unbedingten Anteil von 18 Monaten sowie einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 18 Monaten, Probezeit 3 Jahre, einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 80.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe, bestraft.