vgl. BGE 134 IV 189 E. 1). Andererseits treten die Faustschläge und die dadurch verursachten Beeinträchtigungen im Vergleich zum Würgen, das zu einer unmittelbaren Lebensgefahr geführt hat, so stark in den Hintergrund, dass ihnen keine eigenständige Bedeutung zukommt. Mithin wird der Unrechtsgehalt bereits durch den Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens durch Würgen umfassend abgegolten bzw. gelten die kurz vorher ergangenen Faustschläge als mitbestraft. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als begründet. Es hat somit kein zusätzlicher Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zu ergehen, jedoch erfolgt auch kein Freispruch (BGE 142 IV 378 E. 1.3).