Entgegen der Vorinstanz bleibt unter den vorliegenden Umständen kein Platz für eine zusätzliche Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung. Einerseits scheint zweifelhaft, ob die angeklagten Faustschläge die Intensität einer Körperverletzung erreicht haben, oder ob es sich um blosse Tätlichkeiten gehandelt hat, zumal gemäss Gutachten sämtliche festgestellten Verletzungen oberflächlich gewesen seien, weshalb von einer folgenlosen Ausheilung ausgegangen werde (UA act. 320; vgl. BGE 134 IV 189 E. 1).